Neue klare Regeln für den Energieausweis

Seit kurzem gelten strengere Regelungen für den Energieausweis. Dieser muss bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden, sonst droht eine Geldbuße von bis zu € 1.450,-.

Als der Energieausweis 2009 eingeführt wurde, war er zunächst ein zahnloser Tiger: Obwohl er verpflichtend war, galt für Immobilieneigentümer: Entweder man hatte ihn, oder man hatte ihn nicht. Folgen gab es keine. Seit Dezember 2012 gelten aber schärfere Regelungen zum Energieausweis. Seitdem gilt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz.

Energieausweis ist Pflicht – jetzt wirklich!

Immobilieneigentümer müssen nun zwingend einen Energieausweis vorlegen, wenn sie ihr Objekt vermieten oder verkaufen wollen. Tun sie es nicht, müssen sie mit einer empfindlichen Geldbuße, möglicherweise sogar mit Schadensersatz rechnen. Selbst Inserate müssen schon die Angaben aus dem Energieausweis enthalten. Inserate ohne diese Angaben können ein Bußgeld von bis zu 1.450 Euro zur Folge haben.

Ausweis ungefragt vorlegen

Der Energieausweis selbst enthält Angaben zum Heizwärmebedarf und zum Gesamtenergieeffizienzfaktor. Mietern und Käufern soll so einen Überblick verschafft werden, mit welchen Heizkosten sie künftig zu rechnen haben. Deshalb soll der Energieausweis den potentiellen Mietern oder Käufern auch schon während der Vertragsverhandlungen zugänglich gemacht - aber spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss muss er nachgeliefert werden. Geschieht dies nicht, kann der Käufer oder Mieter die Vorlage klageweise erzwingen oder aber selbst eine Energieausweis erstellen lassen – die Kosten trägt dann der Vermieter oder Verkäufer.

Haftung für richtige Angaben im Energieausweis

Der Vermieter oder Verkäufer haftet auch für die Richtigkeit der Angaben im Energieausweis. Das bedeutet freilich nicht, dass er für einen bestimmten Energieverbrauch haftet, denn der Bewohner kann diesen durch sein Heizverhalten positiv oder negativ beeinflussen. Stellt sich aber heraus, dass der tatsächliche energetische Standard nicht dem im Energieausweis ausgegebenen Standard entspricht, drohen Gewährleistungsansprüche oder Preisminderung. Übrigens: Legt der Verkäufer oder Vermieter trotz seiner Verpflichtung keinen Energieausweis vor, so gilt der Dämmstandard als vereinbart, der typisch für Gebäude gleicher Art und gleichen Alters ist. Auch diese Angaben müssen inhaltlich richtig sein.

Ausweis fürs Gebäude, nicht für einzelne Wohnungen

Bei einem Mehrfamilienhaus ist lediglich ein Energieausweis fürs gesamte Gebäude notwendig, nicht jedoch für die einzelnen Wohnungen. Ausnahme: Bei gemischt genutzten Häusern mit zum Beispiel Büros und Wohnungen ist für jede Nutzungsart ein eigener Ausweis nötig. Eine Erleichterung gibt es für gleichartige Gebäude: Bei einem Doppelhaus ist ein Ausweis ausreichend für beide Haushälften. Erleichterungen gibt es auch für bestimmte Gebäudetypen: Keine Energieausweis-Pflicht gibt es für kleine Wohngebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche, landwirtschaftliche Nutzgebäude und Industriebauten mit geringem Energiebedarf und Werkstätten oder provisorische Gebäude mit maximal zwei Jahren Nutzungsdauer. Ein Energieausweis hat zehn Jahre Gültigkeit, danach muss ein neuer angefertigt werden.

 

 

Der Energieausweis – wer ihn ausstellt und was drin steht

Österreicher benötigen den Energieausweis inzwischen nicht mehr nur bei einem Neubau. Auch wenn eine bestehende Immobilie umfassend saniert oder umgebaut werden soll, ist er Pflicht, ebenso bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros und Betriebsobjekten. Wer eine Wohnung oder ein Haus über eine Annonce verkaufen will, muss die Energiekennzahlen bekanntgeben. Ansonsten können Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro auf ihn zukommen. Wer ein neues Haus kauft oder eine neue Wohnung mietet, sollte den Energieausweis spätestens bei Angebotslegung zum ersten Mal zu Gesicht bekommen – nach Vertragsabschluss muss der Verkäufer oder Vermieter den Ausweis selbst beziehungsweise eine Kopie innerhalb von 14 Tagen aushändigen. Grund genug also, sich näher mit dem Energieausweis zu beschäftigen.

Was steht im Energieausweis?

Im Energieausweis stehen verschiedene Kennzahlen einer Immobilie, etwa zum Heizenergieverbrauch. Die Bundesländer berechnen diese Werte teilweise leicht unterschiedlich. Folgende Kennzahlen sind besonders relevant:

  • Spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)
    Gilt als wichtigster Wert. Die Zahl umschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Sie gibt Auskunft darüber, wie viel Energie ein Haus pro Quadratmeter im Jahr für die Raumwärme benötigt. Den HWB gibt es in zwei Varianten: Die Energiekennzahl ist bezogen auf einen Referenzstandort, also auch auf ein Referenzklima und nicht auf den tatsächlichen Standort des Hauses. Ein zusätzlicher standortbezogener HWB gibt den zu erwartenden Energieverbrauch bei einer Immobilie an ihrem tatsächlichen Standort an.
  • Primärenergiebedarf (PEB)
    Zusätzlich zum eigentlichen Energiebedarf des Objekts umfasst der Primärenergiebedarf jene Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten entsteht, also durch Förderung oder Transport. Der Wert spielt derzeit vor allem bei Nutzung von Fernwärme eine Rolle.
  • Endenergiebedarf (EEB)
    Der Endenergiebedarf beziffert die von außen zugeführte Energiemenge für Wärme und Warmwasser (beispielsweise Strom für die Wärmepumpe). Der Wert umfasst somit nicht nur den reinen Energiebedarf für Heizung und Warmwasser, sondern auch die Verluste, die dabei entstehen.
  • Kohlendioxidemissionen (CO2)
    Der Wert umfasst sämtliche CO2-Emissionen, die dem EEB zuzurechnen sind. Inkludiert ist der Energiebedarf für Transport und Erzeugung sowie sämtliche Verluste.
     
  • Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)
    Der fGEE vergleicht die Qualität des Endenergiebedarfs mit der Neubauanforderung 2007.  Je höher der Wert, desto schlechter die Energieeffizienz. Liegt der Wert unter eins, ist die Energieeffizienz besser als in besagter Neubauanforderung vorgeschrieben.

Wer ist dazu berechtigt, einen Energieausweis zu erstellen?

Zur Ausstellung eines Energieausweises sind Gewerbetreibende aus den verschiedensten Sparten berechtigt, dazu zählen etwa:

  • Baumeister
  • Elektrotechniker
  • Gas- und Sanitärtechniker
  • Heizungstechniker
  • Kälte- und Klimatechniker
  • Lüftungstechniker
  • Zimmermeister
  • Architekten

Ingenieurbüros, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten sind je nach Spezialisierung ebenfalls zur Anfertigung eines Energieausweises berechtigt. Die Preise variieren von Anbieter zu Anbieter und richten sich außerdem nach dem benötigten Aufwand – so ist es deutlich teurer, einen Energieausweis für einen Altbau mit unvollständigen und schlechten Plänen erstellen zu lassen als für eine Neubauwohnung. Nach der Ausstellung ist ein Energieausweis zehn Jahre gültig – danach muss ein neuer beantragt werden.

Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?

Welche Unterlagen zur Erstellung des Energieausweises benötigt werden, hängt vor allem vom Objekt selbst ab. Am besten ist es daher, sich beim Aussteller danach zu erkundigen. Generell immer benötigt wird jedoch ein Bauplan mit allen Grundrissen und Ansichten sowie Abmessungen für Fenster und Türen. Darüber hinaus wird eine Bauteilbeschreibung der thermischen Hülle eines Objekts verlangt – das heißt von jenen Bauteilen, die den beheizten vom unbeheizten Bereich trennen.

 

Quelle: Immobilienplattform "Immowelt"